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(dmb) Die Vereinbarung einer Bruttowarm- oder Warmmiete (zu diesen Begriffen siehe unten) im Mietvertrag über eine zentral beheizte Wohnung ist unwirksam. Sie ist mit den Regelungen der Heizkostenverordnung nicht vereinbar. Nach der Heizkostenverordnung müssen Kosten für die zentrale Beheizung und die Warmwasserversorgung verbrauchsabhängig abgerechnet werden (BGH VIII ZR 212/05, Urteil vom 19.7.2006).
Damit, so der Deutsche Mieterbund (DMB), stellt der Bundesgerichtshof eindeutig klar, dass Mietvertragsregelungen zu Warmmieten, Endmieten, Heizkostenpauschalen usw. unzulässig sind.
Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes, begrüßte die Entscheidung der Karlsruher Richter:
Gesetzliche Ausnahmen:
Es gibt zwei Ausnahmen von der gesetzlichen Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung:
– Es handelt sich um ein Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, deren eine der Vermieter selbst bewohnt.
– Es liegt ein Ausnahmetatbestand gemäß § 11 Heizkostenverordnung vor. Beispiele: Verbrauchserfassung technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer; vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig gewordene Gebäude, bei denen der Nutzer (Mieter) den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann; Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime; behördliche Ausnahmegenehmigung in bestimmten Fällen.
Wenn ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann der Mieter weder eine verbrauchsabhängige Abrechnung verlangen noch hat er das Recht, seinen Heizkostenanteil um 15 Prozent zu kürzen.
Miete ist nicht = Miete
– ein paar Begriffe:
Grundmiete: ist das, was übrigbleibt, wenn man von der Gesamtmiete alle gesondert zu zahlenden Nebenkosten (Betriebskosten, Garage usw.) abzieht.
Inklusivmiete: ist eine Grundmiete, in der die Betriebskosten ganz oder teilweise enthalten sind. Ist nur ein Teil der Betriebskosten in der Grundmiete enthalten, wird also ein Teil gesondert gezahlt, so spricht man von einer Teilinklusivmiete.
Nettomiete: Das ist eine Grundmiete, die keinerlei Betriebskosten enthält. Die kalten Betriebskosten und die Heizkosten werden regelmäßig zusätzlich vom Vermieter gefordert. Der Mieter zahlt meist monatliche Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen, über die einmal im Jahr abgerechnet wird. Zulässig ist aber – jedenfalls für die kalten Betriebskosten – auch eine Betriebskosten-Pauschale, über die nicht abgerechnet wird.
Bruttokaltmiete: Kalte Betriebskosten, wie Grundsteuer, Versicherung, Hausmeister, Fahrstuhl usw., sind in der Miete enthalten, die Heizkosten nicht.
Bruttowarmmiete (oder auch kurz Bruttomiete): In der Miete sind alle Betriebskosten, also auch die Heizkosten enthalten.
Beachten Sie aber bitte, dass es keine verbindlichen Definitionen der verschiedenen Mietbegriffe gibt. Es kann daher vorkommen, dass einzelne Begriffe mit anderer Bedeutung verwendet werden.
Quelle: www.mieterverein-hamburg.de/newsletter.htm
Die in der Heizkostenverordnung festgelegte Verbrauchsabrechnung hat grundsätzlich Vorrang vor anders lautenden Vertragsregelungen und Vertragsabsprachen. Letztlich soll mit der Heizkostenverordnung auf das Nutzerverhalten Einfluss genommen werden, um Energie einzusparen. Dieser Ansatz ist heute wichtiger denn je. Jeder soll nur das bezahlen, was er auch tatsächlich verbraucht hat." Das Urteil ist nachzulesen unter www.bundesgerichtshof.de, Entscheidungen, dann Aktenzeichen eingeben.
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