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BGH, Urteil vom 16. Januar 2015 – V ZR 110/14
Rauchen auf dem Balkon ist nicht länger uneingeschränkt erlaubt. Mieter, die sich durch einen auf dem Balkon rauchenden Nachbarn gestört fühlen, haben Anspruch auf rauchfreie Zeiten. Damit regelt der Bundesgerichtshof das Verhältnis Raucher / Nichtraucher völlig neu (BGH V ZR 110/14). Der Bundesgerichtshof erklärte, nichtrauchende Nachbarn könnten grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegenüber rauchenden Nachbarn geltend machen. Voraussetzung sei, dass die mit dem Tabakrauch einhergehenden Beeinträchtigungen objektiv als wesentliche Beeinträchtigungen zu werten seien. Bei nur unwesentlichen Geruchsbelästigungen kämen Abwehransprüche nur in Betracht, wenn Gesundheitsgefahren für die nichtrauchenden Nachbarn drohten. Bei einem Rauchen im Freien sei das eher unwahrscheinlich und müsse konkret nachgewiesen werden. Aber auch bei einer wesentlichen Beeinträchtigung durch den rauchenden Nachbarn kann das Rauchen nicht uneingeschränkt verboten werden. Stattdessen muss eine Regelung nach Zeitabschnitten gefunden werden. Für den Nichtraucher müssen also Zeiten festgelegt werden, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt nutzen kann, und für den Raucher müssen Zeiten festgelegt werden, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.
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