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Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt keine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht. Dies entschied der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs (Urteil vom 28.11.2007; Az.: VIII ZR 145/07, BeckRS 2008, 00441). Zur zitierten Webseite
Quelle: Brinkmann, Dewert & Partner GbR, Rechtsanwälte – Notare – http://brinkmann-dewert.de
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