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BGH: Mietkaution in der Vermieter-Insolvenz Mancher Mieter erlebt eine böse Überraschung, wenn der Vermieter pleite ist: Die Kaution ist futsch, denn der Vermieter hatte sie nicht "getrennt von seinem Vermögen" angelegt, sondern verbraucht. Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu entscheiden, ob der Wohnungsmieter die Kaution auch in einem solchen Fall gesondert herausverlangen kann. Dies verneinte der BGH und erklärte den Kautionsrückforderungsanspruch des Mieters zur einfachen Insolvenzforderung mit der Folge, dass der Mieter, wie auch die anderen Gläubiger, nur anteilmäßig aus dem – hoffentlich – noch vorhandenen Vermögen befriedigt wird (Urteil vom 20. Dezember 2007 – IX ZR 132/06).
Mietertipp vom Mieterverein zu Hamburg: Mieter sollten sich also rechtzeitig vergewissern, wo ihre Kaution geblieben ist. Nichts passieren kann, wenn die Mietsicherheit auf einem eigenen Sparkonto des Mieters angelegt und dem Vermieter zur Sicherung verpfändet wird. Besteht der Vermieter hingegen darauf, dass ihm die Kaution überlassen wird, so sollte man ihn anschließend auffordern, die ordnungsgemäße Anlage auf einem Treuhandkonto nachzuweisen (bei welcher Bank? mit welcher Kontobezeichnung?). Der BGH sagt sogar, dass der Mieter die Verpflichtung des Vermieters zur gesetzeskonformen Anlage der Sicherheit durchsetzen kann: Solange der Vermieter die Anlage nicht nachweise, könne der Mieter die Miete bis zur Höhe der Kaution einbehalten. Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Eine Presseerklärung kann nachgelesen werden unter: www.bundesgerichtshof.de / Presse/Infos / Pressemeldungen 2007 / Nr. 197/07.
Quelle: www.mieterverein-hamburg.de/
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