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Ein Wohnungsmieter, der die Renovierungspflicht übernommen hat, muss die Möglichkeit haben, die Arbeiten selbst vorzunehmen. Eine Klausel, nach der der Mieter die Schönheitsreparaturen „ausführen lassen muss“, ist unwirksam. Grundsätzlich kann der Vermieter die Renovierungspflicht durch Formularvertrag auf den Mieter übertragen. Die Praxis ist jedoch dadurch geprägt, dass der Mieter die ihm übertragenen Renovierungsarbeiten auch selbst – ggf. mit Hilfe von Verwandten und Bekannten – erledigen kann. Wird ihm diese Möglichkeit genommen, benachteiligt die Renovierungspflicht den Mieter unangemessen. (BGH, Urteil v. 9.6.2010, VIII ZR 294/09) Zur zitierten Website
Quelle: http://brinkmann-dewert.de
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