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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes haben Mieter keinen Anspruch auf Kopien der Betriebskostenbelege (Az.: VIII ZR 78/05). Der Deutsche Mieterbund kritisierte das Urteil, mit der Begründung, es handle sich um eine Schwächung des Mieters.
Möchte ein Mieter die Betriebskostenunterlagen einsehen, muss er dies beim Vermieter tun. Vorteil: Nach Einschätzung des Gerichts könnten Unstimmigkeiten sofort ad acta gelegt werden. Ein Mieter hatte die Zahlung der Betriebskosten verweigert und Kopien der Betriebskostenbelege angefordert. Der Vermieter klagte daraufhin auf Zahlung der Beträge.
In dem vorliegenden Urteil stellte der Bundesgerichtshof klar, dass eine Aushändigung der Kopien nur dann erforderlich sei, wenn es dem Mieter auf Grund zu großer Entfernung unzumutbar wäre, die Unterlagen beim Vermieter direkt einzusehen. Der Mieter argumentierte, dass eine Vorlage der Betriebskostenabrechnung notwendig sei, da sich im Untergeschoss ein Gewerbebetrieb befinde. Das Gericht erklärte, dass eine Trennung der Betriebskosten nur dann notwendig sei, wenn dem Mieter durch eine gemeinsame Rechnung ein Nachteil entstehen könnten. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Kopien seien aber bei preisgebundenen Wohnräumen wie dem sozialen Wohnungsbau der Betriebskostenbelege dagegen in manchen Fällen legitim.
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