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Der Bundesgerichtshof hat die Klage eines Mieters abgewiesen, der gegen eine von ihm als unberechtigt angesehene Abmahnung durch den Vermieter geklagt hatte. Er bestätigte damit die Vorinstanzen, die von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen waren. Der Mieter könne weder Beseitigung noch Unterlassung der Abmahnung verlangen, so der BGH in seinem Urteil vom 20.02.2008. Ein solcher Anspruch sei im Mietvertragsrecht nicht geregelt. Er lasse sich auch nicht aus anderen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs herleiten. Denn eine unberechtigte Abmahnung verletze den Mieter noch nicht in seinen Rechten (Az.: VIII ZR 139/07).
Quelle; Brinkmann, Dewert & Partner GbR
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