BGH kippt erneut Renovierungsklauseln


In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Pflicht der Mieter zu einer Endrenovierung für unwirksam erklärt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut den Schutz von Mietern vor überzogenen Renovierungspflichten gestärkt. Nach einem Urteil vom Mittwoch sind Klauseln im Mietvertrag unwirksam, die den Mieter beim Auszug unabhängig vom Zustand der Wohnung zur Renovierung verpflichten. Durch eine solche Bestimmung werde der Mieter unangemessen benachteiligt, entschied das Karlsruher Gericht. Denn nach dem Wortlaut der Bestimmung müsse die Wohnung auch dann instand gesetzt werden, wenn sie eigentlich in tadellosem Zustand sei.

Mit seinem Urteil gab das Karlsruher Gericht Mietern einer Wohnung in Bremen Recht. Sie müssen nun überhaupt nicht renovieren. Der BGH hat in jüngster Zeit mehrfach einseitige Renovierungsklauseln zu Lasten der Mieter gekippt. ((Az: VIII 316/06 vom 12. September 2007)

Nach dem Formularvertrag des Verbandes Haus & Grund Bremen, den der Vermieter genutzt hatte, mussten die Mieter die Wohnung beim Auszug "fachgerecht renoviert“ zurückgeben. Die Wände mussten tapeziert und weiß gestrichen sein, Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper weiß lackiert und Teppichböden fachmännisch gereinigt werden. Der Vertrag sah keine Ausnahmen von der Renovierungspflicht vor, verzichtete aber auf eine Pflicht zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses.

Damit hatte der BGH erstmals über eine Klausel zu entscheiden, die allein die Endrenovierung betrifft. In diesem Fall ist die Bestimmung dem Gericht zufolge so zu verstehen, dass der Mieter in jedem Fall renovieren muss – selbst wenn er kurz zuvor freiwillig die Wohnung instand gesetzt oder dort nur kurz gewohnt hätte. Dies sei ein unangemessener Nachteil für den Mieter.

Lob vom Mieterbund

Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung: "Es ist gut, dass der Bundesgerichtshof in der Schönheitsreparaturfrage seine klare und eindeutige Richtung beibehält“, teilte dessen Präsident Franz-Georg Rips mit. Gleichzeitig fordert er alle Mieter auf, ihren Mietvertrag prüfen zu lassen, ob sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind oder nicht.

Der BGH hat bereits mehrfach Mieter gegen ihre Verpflichtung zu laufenden Schönheitsreparaturen in Schutz genommen. So sind starre Renovierungsfristen unwirksam, wenn sie den Mieter ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung in die Pflicht nehmen.
Quelle:
http://www.sueddeutsche.de/