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Wird zur Begründung einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen Mietspiegel Bezug genommen, so muss dieser nicht beigefügt werden. Dies gilt aber nur, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2018 sollte der Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung in Nürnberg seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zustimmen. Das Schreiben der Vermieterin enthielt sämtliche maßgeblichen Merkmale der Wohnung und nahm Bezug auf den Nürnberger Mietspiegel 2018. Beigefügt war er aber nicht. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, erhob die Vermieterin Klage auf Erteilung der Zustimmung.
Sowohl das Amtsgericht Nürnberg als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth wiesen die Klage als unzulässig ab. Nach Auffassung des Landgerichts werde das Mieterhöhungsverlangen nicht den formalen Anforderungen des § 558 a BGB gerecht. Denn es fehle an einer ausreichenden Begründung, da dem Schreiben nicht der in Bezug genommene Mietspiegel beigefügt war. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Beifügung des Mietspiegels sei nicht erforderlich gewesen. Der vom Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens herangezogene Mietspiegel müsse jenem Schreiben nicht beigefügt werden, wenn es sich um einen allgemein zugänglichen Mietspiegel handele. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr von etwa 3 € von privaten Vereinigungen an jedermann ausgegeben wird oder der Vermieter dem Mieter eine wohnortnahe Einsichtsmöglichkeit anbietet. In eine solchen Fall sei es dem Mieter zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens auf den ihm zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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