BGH: Farbwahlklausel für Schönheitsreparaturen während der Mietzeit unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18.02.2009 entschieden, dass eine mietvertragliche Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam ist, die den Mieter während der Mietzeit zu einer bestimmten Farbwahl verpflichtet. Im verhandelten Fall hatte der Vermieter das Streichen „in neutralen Farbtönen“ verlangt. Damit sei der persönliche Lebensbereich des Mieters eingeschränkt, wofür es – anders als zum Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung – kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters gebe, argumentierten die Richter. Der BGH bestätigte mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung.

 

Quelle: http://www.wohnungsverwalter.de/