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Die gesetzlichen Bestimmungen zur Ermittlung der Wohnfläche können dann nicht für die Feststellung eines Mangels wegen einer Wohnflächenabweichung herangezogen werden, wenn die Parteien eine andere Berechnungsweise zur Ermittlung der Wohnfläche vereinbart haben. Dies hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 219/04) entschieden.
Der Bundesgerichtshof sagte, dass der Mieter eine Mietminderung wegen Flächenabweichung nicht auf eine Berechnung nach der II. BV stützen könne, weil in der detaillierten Beschreibung der Wohnung im Rahmen des Exposes eine abweichende Flächenberechnung der Terrasse vereinbart worden sei. Es entsprach daher nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bei Abschluss des Mietvertrages der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, dass in der mit einer bestimmten Quadratmeterzahl angegebenen Wohnfläche die Dachterrasse der vermieteten Penthousewohnung zu einem nicht näher bestimmten, nicht unerheblichen Anteil enthalten ist.
Parteien müssen sich einig sein
Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Balkone, Terrassen sowie Freisitze in ihrer gesamten Grundfläche in die Wohnfläche einbezogen werden können. Die Parteien müssen folglich nicht die gesetzlichen Vorschriften in Gestalt der §§ 42 – 44 II. BV oder der WoFIV berücksichtigen. Voraussetzung ist allerdings eine eindeutige Vereinbarung im Mietvertrag. Diese sollte dann zum einen auf die exakte Fläche der Innenräume hinweisen, darüber hinaus auf die Fläche des Balkons und die Gesamtfläche. Voraussetzung für ein solches Vorgehen ist allerdings, dass die Fläche der Wohnung insgesamt exakt berechnet worden ist.
Quelle: Haus- und Grund
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