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Zwischenablesekosten für die Heizkosten, zu denen auch die Nutzerwechselgebühren gehören, sind grundsätzlich vom Vermieter zu tragen, da der Mieterwechsel und damit die Notwendigkeit der Zwischenablesung grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters fällt. Die Kosten sind damit nicht umlagefähig als Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung. Die Kosten werden nicht durch den Verbrauch ausgelöst, fallen nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern im Laufe eines Mietverhältnisses lediglich einmal im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2007, Aktenzeichen VIII ZR 19/07.
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