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Betrug durch Mietvertragsschluss bei anschließenden Mietrückständen?
Eine interessante Entscheidung hat das OLG Hamm in einer Strafsache erlassen, die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf den Bereich des Mietrechtes haben.
Gegen einen Mieter war wegen Nichtzahlung des Mietzinses Strafanzeige erstattet worden.
Das OLG Hamm hat sich in die Vermögensverhältnisse des Angeklagten eingearbeitet und festgestellt, dass diese dergestalt waren, dass eine ordnungsgemäße Zahlung des Mietzinses von vornherein nicht in Betracht kam. Das OLG hat den Angeklagten daraufhin wegen Betruges zu einer Strafe verurteilt.
In den Urteilsgründen hat das OLG ausgeführt, dass der Mieter durch den Abschluss eines Mietvertrages stillschweigend erkläre, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses willens und auch in der Lage sei. Wenn dies nicht richtig sei, dann liege darin eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 StGB, was letztlich Betrug begründe.
Für Vermieter bedeutet diese Entscheidung, dass eine Drohung mit einer Strafanzeige im Einzelfall durchaus ein sinnvolles und wirksames Mittel sein kann, um Mietrückstände, und sei es ggf. ratenweise, beizutreiben. Dies sollte man als Vermieter aber niemals auf eigene Faust machen, sondern sich in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen. Sonst läuft der Vermieter nämlich Gefahr, dass er – je nach Formulierung seiner Androhung wegen versuchter Nötigung selbst auf der Anklagebank sitzt.
OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2002, 2 Ss 301/0
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