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Nürnberg (D-AH) – Flop vor Neujahr: Wird die jährlich fällige Betriebskostenabrechnung erst am Silvesterabend des nachfolgenden Jahres per Fax versandt, dann hat der Vermieter die gesetzlich vorgeschriebene 12-Monate-Frist verpasst. Eventuelle Ansprüche auf Nachzahlungen des Mieters sind damit endgültig erloschen. Das hat, wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, das Amtsgericht Köln entschieden (Az. 210 C 31/05). Es sei es zwar richtig, dass ein Jahr tatsächlich erst um Mitternacht abläuft. "Doch unter einer fristgemäßen Mitteilung ist der pünktliche Zugang der Abrechnung, nicht aber das rechtzeitige Absenden zu verstehen", erklärt Rechtsanwältin Anke Jovy (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Im konkreten Fall traf am 31.12. um exakt 19.11 Uhr die Nebenkostenabrechnung des Vorjahres nebst Aufforderung zur Nachzahlung von 612,78 Euro auf dem Fax im Büro des Rechtsbeauftragten des Mieters ein – als der Anwalt schon längst nicht mehr "dienstfähig" war. Dass zu derart vorgerückter Stunde am Silvestertag jegliche Geschäftszeit längst beendet ist, ergäbe sich "aus der Natur des Tages" und bedürfe deshalb keiner weiteren Begründung, meinte dazu der Kölner Amtsrichter. Trotz betriebsbereitem Faxgerät kann von der Möglichkeit der Kenntnisnahme erst am 02.01. ausgegangen werden. Das Urteil des Richters: "Die Abrechnung ist damit eindeutig zu spät zugegangen."
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