Betriebskostenabrechnung binnen Jahresfrist

Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB muss dem Mieter von Wohnraum die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende der Abrechnungsperiode mitgeteilt werden. Nach Ablauf der Jahresfrist kann der Vermieter Ansprüche nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Es entlastet insoweit den Vermieter nicht, dass er die Abrechnung rechtzeitig abgesandt hat, sie muss vielmehr auch beim Mieter eingegangen sein. Den Zugang vor Ablauf der Jahresfrist hat der Vermieter zu beweisen.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 7.2.2007, Aktenzeichen 23 S 108/06.

Autor: Steven Shaw
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