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Eigentümer von vermieteten Wohnungen können Ausgaben für die Müllentsorgung auf die Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen. Doch sie müssen dabei das Wirt-schaftlichkeitsgebot beachten. Sind die Abfallkapazitäten zu groß gewählt und sind Mülltonnen bei der Abholung durch einen Entsorger bei weitem nicht gefüllt, so können die Mieter eine Rückzahlung der auf sie umgelegten Gebühren verlangen. Im konkreten Fall vor dem Landge-richt Aachen stellte sich heraus, dass die Müllkosten pro Quadratmeter Mietfläche weit über dem Normalmaß lagen und der Vermieter dafür keine schlüssige Begründung liefern konnte. Insgesamt mussten hier rund 1.000 Euro an die Mieter zurück überwiesen werden. (LG Aachen, 6 S 87/08)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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