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Bei unverschuldeter verspäteter Abrechnung Drei-Monats-Frist für Vermieter
Vermieter können verspätete Betriebskostenabrechungen innerhalb einer Frist von drei Monaten vornehmen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az.: VIII ZR 220/05).
Die Regelung gilt für den Fall, dass der Vermieter die Betriebskosten unverschuldet nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist abrechnen konnte. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Vermieter seinerseits notwendige Abrechnungen, wie zum Beispiel Steuerbescheide, erst zu spät erhalten hat.
Der BGH hat damit die Zeitspanne für die Vermieter verlängert. Zahlreiche Gerichte hatten bislang eine unverzügliche Abrechnung durch den Vermieter nach Eingang des Steuerbescheides verlangt. Bereits nach wenigen Tagen waren Nachforderungen gegenüber dem Mieter ausgeschlossen.
Mit der Entscheidung gewährt der BGH den Vermietern einen angemessenen Zeitraum zur nachträglichen Abrechnung, erklärt Dr. Kai H. Warnecke, Mietrechtsexperte bei Haus & Grund. Dies sei erforderlich, weil regelmäßig rückwirkende Erhöhungen von Grundsteuern und Abgaben verspätete Nachforderungen gegenüber den Mietern notwendig machten.
Quelle: Haufe-Verlag
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