Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Unwirksam ist eine Formularklausel im Mietvertrag, die den Mieter verpflichtet, den „Betriebskostenanteil“ zu tragen, den die Verwalterabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft „vorgibt“.
Darum geht es:
Der Eigentümer einer Eigentumswohnung vermietet diese und verwendet einen Formularvertrag. Nach diesem darf der Vermieter alle Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 II. BV umlegen. Für die Verteilung der Betriebskosten bestimmt der Mietvertrag:
„Bei vermieteten Eigentumswohnungen trägt der Mieter den Betriebskostenanteil, den die Verwalterabrechnung vorgibt, sowie die weiteren Betriebskosten, die außerhalb dieser Abrechnung, unmittelbar auf die Wohnung entfallen (z. B. Grundsteuer).“
Der Vermieter übernimmt für eine Abrechnung die in der Verwalterabrechnung enthaltenen und nach Miteigentumsanteilen umgelegten Beträge. Der Mieter verweigert den Ausgleich der Nachforderung. Der Vermieter erhebt Zahlungsklage.
Das sagt das Gericht:
Das Gericht gibt dem Mieter Recht! Es weist die Klage auf Zahlung der Nachforderungen ab. Begründung: Der Vermieter hätte nicht nach Miteigentumsanteilen umlegen dürfen, sondern hätte den gesetzlichen Maßstab – Verteilung nach Wohnfläche – verwenden müssen. Denn die Formularklausel, die auf die WE-Abrechnung verweist, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam. Der Verweis ist völlig offen und beschränkt die Umlage nicht einmal auf einen „geeigneten“ Umlageschlüssel oder „billiges Ermessen“. Vielmehr darf der Vermieter auch sachfremde und objektiv unzutreffende Maßstäbe verwenden. Das ist aber nicht zulässig. Auch ermöglicht die Klausel die Umlage weiterer – über die Anlage 3 zu § 27 II. BV hinausgehender – Betriebskostenarten, sofern sie nur in der Verwalterabrechnung enthalten sind. Auch das ist nicht zulässig, weil gegen das sog. Transparenzgebot verstoßen wird. (LG Hamburg, 26.06.2008 – 307 S 34/08)
Das sagt Ihr FRIES-Immobilienteam:
Die Verwendung eines falschen Umlageschlüssels betrifft lediglich die materielle Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Einen solchen Fehler darf der Vermieter auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigieren. Was er aber nicht darf: Auf Grund der berichtigten Abrechnung eine erhöhte Nachforderung geltend machen.
Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft – www.friesrae.de
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.