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Im zu entscheidenden Fall hatte der Mieter eines Einfamilienhauses das Begehren des Vermieters abgelehnt, ihn nach vorheriger schriftlicher Ankündigung alle vier Wochen samstags zwischen 11 und 12 Uhr Zutritt zu gewähren, damit er trotz seiner Berufstätigkeit bei der Hausbesichtigung von Kaufinteressenten anwesend sein kann. Da jedoch im Mietvertrag vereinbart wurde, dass eine Besichtigung „während der üblichen Tageszeit“ und „werktags bis 19 Uhr“ möglich sei, bestand auch Samstags ein Besichtigungsrecht. Schließlich ist auch der Samstag ein Werktag. Der beabsichtigte Verkauf des Hauses stellt ein berechtigtes Interesse dar, das Grundstück und die Mieträume mit potenziellen Käufern zu besichtigen. Da die Besichtigung nur alle vier Wochen mit schriftlicher Vorankündigung geplant war, lag keine übermäßige Beeinträchtigung vor, so dass bei der Interessenabwägung die Interessen des Vermieters überwogen – der Vermieter war aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit schlicht nur am Wochenende zu Besichtigungen in der Lage.
OLG Frankfurt, 26.6.2009, Az: 24 U 242/08
Quelle: www. ml-fachinstitut.de
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