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Voraussetzung des Anspruchs eines Vermieters gegen den Mieter auf Beseitigung einer Parabolantenne ist die vorherige Abmahnung, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 17. April 2007. § 541 BGB der eine solche vorsehe, habe mieterschützenden Charakter und gehe damit den allgemeinen Vorschriften, also auch dem § 1004 Abs. 1 BGB, der auch im Wohnungseigentumsrecht Anwendung findet, im Mietrecht vor. Bevor der Vermieter zu scharfen Rechtsbehelfen wie Klage oder Kündigung greifen könne, müsse er abmahnen. Tut er dies nicht, ist seine Klage abzuweisen.
Kommentar
Auch wenn der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB explizit keine vorherige Abmahnung vorsieht, so ist doch immer zu empfehlen, vor jeder Klage den Gegner außergerichtlich unter Fristsetzung aufzufordern, die Beeinträchtigung zu beseitigen. Kommt er dieser Aufforderung nach, vermeidet man einen möglicherweise mühsamen Gerichtsprozess. Tut er dies nicht, nimmt man ihm aber im gerichtlichen Verfahren zumindest die Möglichkeit, den Anspruch sofort anzuerkennen und so ggf. der Kostenlast zu entgehen.
Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Beschluss vom 17. April 2007, VIII ZB 93/06 – www.bundesgerichtshof.de
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