Bei Zahlungsverzug von Betriebskostennachzahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten ist eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigt.

Kernaussage:

  • Das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel hat entschieden, dass ein Zahlungsverzug von Betriebskostennachzahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigt.
  • Dies gilt, obwohl Betriebskostennachzahlungen nicht direkt zur Miete zählen.
  • Das Gericht wendet hierbei § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entsprechend an.

Sachverhalt:

  • Ein Mieter schuldete Betriebskostennachzahlungen von etwa 1.700 Euro.
  • Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos und erhob Räumungsklage.

Entscheidung:

  • Das Gericht gab dem Vermieter Recht.
  • Es begründete dies damit, dass bei Betriebskostenvorauszahlungen eine Jahresmiete geschuldet wird.
  • Die Höhe der Jahresmiete wird durch die Betriebskostenabrechnung bestimmt.
  • Somit rechtfertigt ein Rückstand von zwei Monatsmieten eine fristlose Kündigung.