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Zahlt ein Mieter längere Zeit keine Miete, so darf ihm sein Vermieter unter Umständen das warme Wasser abdrehen. In einem Fall vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen geriet eine Frau nach einer Trennung in finanzielle Not – und in drei Monate Zahlungsrückstand. Der Ver-mieter kündigte ihr fristlos und stellte die Warmwasserversorgung ein. Die Frau versuchte per einstweiliger Verfügung, wieder heißes Wasser zu bekommen. Schließlich sei sie mit ihren Kindern auf Warmwasser angewiesen. Das Gericht aber entschied ge-gen sie: Bei ausstehen-den Zahlungen von drei Monatsmieten habe er ein Zurückbehaltungsrecht. Er habe auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, weil er nicht alle Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom zurückgehalten habe – sondern nur einen Teil. (AZ: 7 C 131/09)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser
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