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Werden nach einem Mietvertrag Kellerräume mitvermietet, so umfasst der Begriff „Wohn/Nutzfläche“ im Mietvertrag auch die Kellerräume. Bei der Berechnung der Wohn- und Nutzfläche sind daher auch die Kellerräume zu berücksichtigen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Abschluss des über eine Wohnung im Saarland im Jahr 2019 maß die Mieterin die Wohnungsgröße nach. Sie kam auf eine Quadratmeterzahl von 43,32. Der Mietvertrag wies die „Wohn/Nutzfläche“ jedoch mit 55 qm aus. Die Mieterin warf den Vermietern nunmehr eine Wohnflächenabweichung vor und beanspruchte die Rückzahlung überzahlter Miete. Die Vermieter stellten sich dem entgegen und verwiesen darauf, dass auch der ausdrücklich mitvermietete Keller bei der Berechnung der Wohnungsgröße zu berücksichtigen sei. Die Mieterin sah dies anders und erhob Klage.
Das Amtsgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Der Mieterin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen einer Wohnflächenabweichung zu. Seiner Auffassung nach umfasse der Begriff „Wohn/Nutzfläche“ nicht den Keller. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieter.
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Vermieter. Ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete bestehe nicht. Der Begriff „Wohn/Nutzfläche“ meine nicht nur „“, sondern die angemietete Fläche, einschließlich aller dem Mieter zur alleinigen Benutzung überlassenen Nutzflächen und damit auch die im Keller gelegenen Räumlichkeiten. Somit werde der Keller zur Nutzfläche hinzugerechnet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2022
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 2022, 478/rb)
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