Befürchtete Videoüberwachung beeinträchtigt Persönlichkeitsrecht

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil vom 05.12.2024

Es besteht ein Unterlassungs­anspruch eines Nachbarn wegen möglicher Video­über­wachung

Sachverhalt: Ein Grundstückseigentümer klagte gegen seinen Nachbarn, da dessen Überwachungskamera potenziell sein Grundstück erfassen konnte.

  • Entscheidung: Das Gericht gab dem Kläger Recht. Bereits die Befürchtung einer Videoaufzeichnung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
  • Begründung: Das Persönlichkeitsrecht schützt vor unbefugter Beobachtung und Aufzeichnung. Schon die berechtigte Angst vor Überwachung kann die freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigen.
  • Fazit: Eine Videokamera muss so installiert sein, dass sie das Nachbargrundstück objektiv nachprüfbar nicht erfasst.