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Ist einem Mieter die Gartenpflege per Mietvertrag übertragen worden, so hat der Vermieter nicht das Recht, Kosten für das Baumfällen auf ihn umzulegen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem Mieter per individueller Vertragsvereinbarung die Gartenpflege auferlegt worden ist, der Vermieter Bäumfäll-Arbeiten in Auftrag gegeben hatte und die Kosten dafür auf den Mieter umlegen wollte. Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Die im Rahmen der Gartenpflege zu leistenden Instandhaltungsarbeiten gehörten in einem solchen Fall nämlich nicht mehr zu den Pflichten des Mieters. Eine Ausnahme könne es nur dann geben, wenn der Mieter beispielsweise mit seiner Pflicht in Verzug wäre oder eine akute Gefahrensituation bestehe. Weil eine solche Ausnahme hier nicht vorgelegen habe, blieb der Mieter kostenmäßig außen vor. (AZ: VIII ZR 124/08)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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