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Gleiche Beteiligung von Erdgeschossmietern an den Aufzugskosten Nach der überwiegenden Rechtsprechung der Instanzgerichte ist eine gleichmäßige Umlage der Aufzugskosten auf alle Mieter trotz der offensichtlichen Benachteiligung einer im Erdgeschoss wohnenden Mietpartei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsauffassung nun bestätigt. Nach § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen, wobei von der Gesamtwohnfläche auszugehen ist. Die Beteiligung an den Aufzugskosten benachteiligt den Erdgeschossmieter unabhängig von dem konkreten Nutzen, den ihm der Aufzug bietet, nicht unangemessen. Betriebskosten, die nicht von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen (z. B. Kosten der Beleuchtung und Reinigung allgemein zugänglicher Bereiche oder Kosten der Gartenpflege) werden häufig von den einzelnen Mietern in unterschiedlichem Umfang verursacht oder es werden die damit verbundenen Vorteile von ihnen in unterschiedlichem Maße genutzt. Eine nach der konkreten Verursachung oder tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage dieser Kosten auf die Mieter wäre vielfach nicht praktikabel und hätte eine erhebliche Unübersichtlichkeit und möglicherweise auch laufende Veränderungen in der Abrechnung zur Folge.
Quelle: Urteil des BGH vom 20.09.2006 VIII ZR 103/06 Pressemitteilung des BGH
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