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Zwar haben Mieter das Recht, Besucher zu empfangen, wie es ihnen beliebt. Doch kann der Vermieter ausnahmsweise Besucher von weiteren Gastspielen in seinem Haus ausschließen, wenn sie „in gravierender Weise den Hausfrieden gestört“ haben. Das geschah im Fall eines betrunkenen Mieter-Gastes in Wetzlar, der auf dem Hausgrundstück Jugendliche mit Dolch und Schusswaffe bedrohte und sich schließlich selbst in die Hand schoss, als die Jugendlichen versuchten, ihn zu entwaffnen. (Hier handelte es sich um den 28jährigen Enkel der Mieterin, was sie veranlasste, ihr Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Das Amtsgericht Wetzlar hielt das für unrechtmäßig – die Mieterin musste die übliche Dreimonatsfrist einhalten.)
(AmG Wetzlar, 38 C 1281/07)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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