Auch bei Schwund am Zähler sind alle Wasserkosten umlegbar

Der Mieter weigerte sich, die Wasser- und Abwasserkosten zu tragen, da die im Rahmen der Nebenkostenabrechnung angesetz­ten Kosten pro qm die von den Stadtwerken dem Vermieter in Rechnung gestellten Preise übersteigen würden. Dies war darauf zurückzuführen, dass im Haus ein nicht unerheblicher Schwund zwischen der Erfassung des Wasserverbrauchs an den Hauptzäh­lern und der Verbrauchsmessung in den Wohnungen festzustellen war.

Das Landgericht Duisburg führt aus, dass dieser Schwund unbeachtlich sei. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass dieser Schwund die verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten maßgeblich verzerrt habe. Ein Schwund zwi­schen der gemessenen Gesamtmenge und den erfassten Einzelmengen ist aufgrund Messtoleranzen technisch nicht zu vermeiden. Da die Messtoleranzen alle Mieter gleichermaßen betreffen, sind sie in einem Umfang von ca. 20 % hinzunehmen. Anhaltspunkte, ob konkret lückenhafte oder fehlerhafte Verbrauchserfassungen erfolgt sind, konnten nicht festgestellt werden. Daher kann der Ver­mieter zu Recht die gesamten Wasserkosten auf die Mieter umlegen. (LG Duisburg, Beschluss vom 22. 02. 2006 – 13 T 9/06).

 

Quelle: HAUS & GRUND AKTUELL – AUSGABE 09/2006