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Begehrt ein Wohnungsmieter vom Vermieter die Erlaubnis zu einer Untervermietung, muss der Mieter das räumliche Überlassungskonzept darlegen. Ohne konkrete und nachvollziehbare Angabe des Überlassungskonzepts, besteht kein Anspruch auf Erlaubniserteilung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Wohnung im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte gegen den Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass der Vermieter seine Erlaubnis zur Untervermietung verweigerte. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Mieterin stehe kein Schadenersatzanspruch zu, da der Vermieter nicht verpflichtet gewesen sei, seine Zustimmung zur Untervermietung zu erteilen. Der Antrag der Mieterin auf Erlaubnis zur Untervermietung habe nicht den Anforderungen des § 553 Abs. 1 und 2 BGB erfüllt. Es haben nämlich Angaben zum räumlichen Überlassungskonzepts gefehlt.
Ein Anspruch auf Erlaubniserteilung scheide aus, so das Landgericht, wenn nur eine räumlich nicht näher beschränkte Untervermietung verlangt wird. Dies gelte auch dann, wenn die Anfrage zwar auf die Überlassung eines Teils der Mietsache beschränkt wird, dieser aber nicht konkret und nachvollziehbar bezeichnet wird, obwohl die Möglichkeit zur teilweisen Überlassung der Mietsache wegen der Raumanzahl oder des Schnitts fernliegt oder ausgeschlossen erscheint.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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