Anbringen einer Parabolantenne an der Innenseite des Balkons nicht zu beanstanden

Amtsgericht MünchenUrteil vom 22.10.2015
– 412 C 11331/15

Parabolantenne stellt keine relevante Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters dar

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon ein zulässiger Mietgebrauch ist, solange dadurch die Rechte der Vermieterin nicht nennenswert beeinträchtigt werden.

Der beklagte Mieter des zugrunde liegenden Rechtstreits ist irakischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist arabisch. Er ist seit Oktober 2013 Mieter einer Wohnung in München Neuperlach. Er kann dort das Breitbandkabelnetz benutzen und auch über das Internet ausländische Sender empfangen. Er installierte auf dem Balkon seiner Wohnung eine Parabolantenne. Seine Vermieterin forderte ihn im Dezember 2013 auf, die Antenne zu entfernen. Sie ist der Meinung, dass diese das Haus baulich und optisch beeinträchtige und wegen der unsachgemäßen Montage eine Gefahr darstelle. Der beklagte Mieter könne sein Informationsbedürfnis ausreichend über andere Informationsmedien abdecken. Als der Mieter sich weigerte, die Parabolantenne zu entfernen, erhob die Vermieterin Klage.

Parabolantenne ist nur mit Mühe an der Fassadenfront wahrnehmbar

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Die Parabolantenne stelle keine relevante Beeinträchtigung des Eigentums der Vermieterin dar. Das Gericht legte der Entscheidung Fotos zugrunde, die im Prozess von der Vermieterin vorgelegt wurden. Dazu stellt das Gericht fest, dass die Fassade der Klägerin lediglich in einem nicht erheblichen Maße berührt werde, weil die Parabolantenne über die Balkonbrüstung hinaus zumindest auf den von der Klägerin vorgelegten Fotos, – die zum Teil von einem Balkon auf gleicher Stockwerksebene wie die Wohnung des Beklagten gemacht wurden -, nicht zu sehen sei. Es handele sich um eine verhältnismäßig kleine Antenne, deren Schüssel sich vollständig innerhalb des Bereichs des Balkons befinde und deren Schüssel seitlich zum Balkon so ausgerichtet sei, dass die Schüssel in der Fassadenfront nur mit Mühe wahrnehmbar ist. Der Balkon des Beklagten befinde sich unstrittig im fünften Stock, so dass der perspektivische Blick des Betrachters auf Erdgeschossebene („Fußgängerperspektive“) die Schüssel kaum wahrnehmen könne, und dies auch nur dann, wenn sich der Betrachter weiter vom Anwesen entferne. Die Schüssel sei nach innen in den Balkon hinein in der Art von Blumenkästen befestigt, ohne dass damit eine Substanzverletzung einhergehe. Der Gesamteindruck der Fassade werde für den Betrachter nur in vernachlässigender Weise gestört auch deswegen, weil sich unmittelbar vor dem Balkon des Beklagten ein großer Baum befinde, der die Sicht auf den Balkon des Beklagten – und damit auch auf die Antenne- verdeckt.

Einsehen des Balkons ohnehin nahezu unmöglich

Das Gericht hat sich von der Situation auch über Google Maps einen Eindruck verschafft. Es handele sich um ein Hochhaus, in dessen unmittelbarer Umgebung keine anderen Wohngebäude zu verzeichnen sind. Die nächsten Gebäude befinden sich im Abstand von 60-100 Metern zum streitgegenständlichen Objekt. Im Wesentlichen ist das Gebäude der Klägerin von Grünflächen und der daran anschließenden Straße umgeben, so dass ein Einsehen des Balkons des Beklagten auf der Höhe des Balkons nach Auffassung des Gerichts – auch wegen des davor stehenden Baums- nahezu unmöglich sei.

Die Aufstellung der Parabolantenne liege noch innerhalb des zulässigen Mietgebrauchs, da keine nennenswerte Beeinträchtigung der Rechte der Vermieterin durch die Antenne erfolge.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online