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Geht man als Mieter vertraglich gewisse Verpflichtungen ein, zum Beispiel beim Winterdienst oder bei der Hausreinigung, so muss man sich in der Folgezeit auch eisern daran halten. Eine Ausnahme erkennen die Gerichte nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern nur dann an, wenn die Betroffenen körperlich schlichtweg nicht mehr in der Lage dazu sind.
(Landgericht Münster, Aktenzeichen 8 S 425/03)
Der Fall: Über geraume Zeit hinweg hatte es mit dem Mieter einer Wohnung keine Probleme gegeben. Wie vereinbart, räumte und streute er im Winter immer dann, wenn es nötig war. Doch dann erkrankte der Mann schwer und es war nicht mehr an die Erfüllung dieser vertraglichen Pflicht zu denken. Einen anderen, der die Arbeit gegen Bezahlung übernommen hätte, konnte der Mieter nicht finden. Darüber informierte er den Eigentümer und bat um eine Befreiung vom Winterdienst. So einfach wollte sich der Vermieter allerdings nicht darauf einlassen. Er beharrte auf der Vereinbarung, deswegen folgte ein Prozess.
Das Urteil: Den Richtern kam es vor allem darauf an, dass der Mieter alles menschenmögliche unternommen hatte, um einen Ersatz aufzutreiben. Nachdem er weder einen gewerblichen Betrieb noch eine Privatperson dafür habe finden können, sei ihm gar nichts anderes übrig geblieben, als einseitig vom Winterdienst zurückzutreten. Das müsse der Eigentümer trotz der vertraglichen Vereinbarungen akzeptieren. Der kranke Mieter sei jedenfalls gesund¬heitlich objektiv nicht in der Lage, Schnee zu schippen oder Eis vom Boden zu kratzen.
Quelle: LBS
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