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a) Eine Formularklausel, die den Mieter schon während des laufenden Mietverhältnisses zwingt, sich bei der Farbgebung an Decken und Wänden nach Vorgaben des Vermieters zu halten, ist unwirksam (BGH, 18.02.2009 – VIII ZR 166/08).
b) Aber Vorsicht: Anderseits hält der BGH es für zulässig, dem Mieter für den Zustand bei Rückgabe der Wohnung Vorschriften zu machen, die beispielsweise neutrale oder helle Farben vorsehen (VIII ZR 283/07, Urteil vom 22.10.2008).
c) Auch wenn der Formularmietvertrag „starre“ Renovierungsfristen vorsieht und damit die Überwälzung der Renovierungspflicht auf den Mieter ungültig ist, kann der Mieter sich durch ein später beim Einzug erstelltes Übergabeprotokoll zur Renovierung verpflichten (BGH, Urteil vom 14. Januar 2009 – VIII ZR 71/08). Der BGH hält hier eine so genannte Individualvereinbarung über die Schönheitsreparaturen für zulässig. Das Urteil ist sehr gefährlich, da Mietern mit dem „Protokoll-Trick“ Pflichten auferlegt werden können, die in einem Formularmietvertrag unwirksam wären. Der Mieterverein zu Hamburg rät daher zu größter Vorsicht bei der Unterzeichnung von Protokollen!
d) Außenanstriche dürfen dem Mieter nicht per Formularklausel auferlegt werden. Das betrifft die Außenseiten von Außentüren und von Fenstern und die Schönheitsreparaturen am Balkon. Im entschiedenen Fall machte die Verpflichtung zur Vornahme der Außenanstriche die gesamte Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam (BGH, VIII ZR 210/08, Urteil vom 18.2.2009).
e) Eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel hat nicht automatisch zur Folge, dass eine – zulässige – Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auch hinfällig ist (VIII ZR 73/08, Beschluss vom 18.11.2008). Auch der Umstand, dass die Wohnung dem Mieter unrenoviert übergeben wurde, lässt die Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen nicht entfallen (sofern diese nicht aus anderen Gründen, z.B. wegen starrer Renovierungsfristen, unwirksam ist).
Quelle: http://www.mieterverein-hamburg.de
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