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Der Vermieter hat grundsätzlich ein Jahr Zeit, über die Nebenkosten abzurechnen. Ist das Abrechnungsjahr als Kalenderjahr festgelegt, muss die Abrechnung für das Jahr 2009 bis zum 31.12.2010 beim Mieter eingetroffen sein. Diese Frist ist für den Vermieter eine Ausschlussfrist. Das bedeutet: Trifft die Abrechnung erst nach mehr als einem Jahr beim Mieter ein, kann der Vermieter nichts mehr nachfordern.
Wichtig: Die rechtzeitige Absendung einer Nebenkostenabrechnung hilft dem Vermieter nicht, wenn er nicht beweisen kann, dass die Abrechnung dem Mieter innerhalb der 12-monatigen Abrechnungsfrist zugegangen ist. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, dass die Abrechnung dem Mieter innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Ende des Abrechnungszeitraums, „mitzuteilen ist“. Das bedeutet, dass sie dem Mieter innerhalb der Frist vorliegen muss. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.1.2009 -VIII ZR 107/08.
Weitere Mieter-Tipps zum Thema Nebenkosten finden Sie auf unserer Homepage unter: http://www.mieterverein-hamburg.de/merkblaetter.html
Quelle: Quelle: www.mieterverein-hamburg.de
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