Abrechnungsfrist von Nebenkosten bei Mietverträgen über Geschäftsräume

 

§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist auf die Gewerberaummiete nicht entsprechend anwendbar. Es fehlt bereits an dem Erfordernis einer unbeabsichtigten Regelungslücke, da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die allein für das Wohnraummietrecht konzipierte Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB lediglich versehentlich nicht in den Verweisungskanon des § 578 BGB aufgenommen hat. […]

 

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