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AG Wiesbaden, 93 C 349/05, NZM 2006, 140
Die Ausschlussfrist, wonach dem Mieter die Abrechnung über Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist, gilt nur für Wohnräume. Vermieter können nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich keine Nachforderungen mehr geltend machen.
Für Mietverhältnisse über Geschäftsräume fehlt eine entsprechende Verweisung auf die Wohnraumvorschriften (§ 578 Abs. 2 BGB). Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für Geschäftsräume keine entsprechende Abrechnungsfrist einführen wollte. Anderenfalls hätte er bei der Neuregelung des Mietrechts im Rahmen der Mietrechtsreform eine entsprechende Vorschrift in das Gesetz aufgenommen.
Problematisch ist deshalb ein Urteil des AG Wiesbaden, wonach wegen Bestehens einer Regelungslücke die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB auf Geschäftsraummietverhältnisse analog anzuwenden sein soll.
Hinweis
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik steht noch aus. Daher sollte der Vermieter von Geschäftsräumen, soweit möglich, innerhalb von 12 Monaten über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters abrechnen.
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