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12-monatige Abrechnungsfrist auch bei Gewerberaum?
Die zwölfmonatige Abrechnungsfrist für Betriebskosten im Wohnraummietrecht ( 556 Abs. 3 BGB) soll auch bei der Gewerberaummiete "analog" zur Anwendung gelangen. Ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden führt somit auch zum entsprechenden Ausschluss bei Nachforderungen des Vermieters.
Praxistipp:
Ob sich diese Rechtsprechung durchsetzt, bleibt abzuwarten. Sie hätte jedenfalls weit reichende Konsequenzen. Vorerst ist vor dem Hintergrund des Wiesbadener Urteils einem Vermieter von Gewerbeflächen dringend zu raten, bei Meidung des etwaigen Verlustes von Nachforderungen bis auf weiteres stets die zwölfmonatige Abrechnungsfrist einzuhalten. Wir werden über weitere Entscheidungen zum Thema berichten, insbesondere bei etwaiger "Entwarnung" durch den BGH.
Autor: Menke Marquardt – marquardt@bethgeundpartner.de
Fundstelle: AG Wiesbaden, Urteil vom 10. Oktober 2005 – 93 C 349/05 = NZM 2006, 140
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