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Gibt ein Hausbesitzer nach einem Brandschaden – wenn auch durch einen Bevollmächtigten – in der Schaden-aufstellung auch Gegenstände als zerstört an, die bei dem Brand gar nicht in Mitleidenschaft gezogen worden waren, so kann die Wohngebäudeversicherung auch die an sich zustehende Versicherungsleistung komplett einbehalten. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Auffassung der Gesellschaft, dass auch eine versuchte arglistige Täuschung zu diesem Schritt berechtige. (Hier ging es um den – missglückten – Versuch, auch eine Sanierung des – schon vorher „heruntergekommenen“ – Erdgeschosses, das von dem Brand nicht betroffen war, durch die Versicherung regulieren zu lassen.) (OLG Köln, 9 U 53/09)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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