Wasserschaden durch Haustier

 

Ein Wasserschaden in drei Wohnungen war von der Gebäudeversicherung übernommen worden. Diese verlangte jedoch von dem Mieter der Wohnung, aus der das Wasser kam, Ersatz der Kosten, weil der Mieter den Schaden zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das würde voraussetzen, dass der Schadenseintritt für den Mieter zumindest vorhersehbar war.

Was war also passiert? Der beklagte Mieter wollte seine Wohnung verlassen, seinen Hund aber nicht mitnehmen. Er räumte das Gäste-WC bis auf eine Rolle Toilettenpapier leer und sperrte den Hund hinein. Das Landgericht Hannover befand, dass der Mieter das, was sich dann ereignete, nicht ahnen konnte: „Dass das Belassen der Toilettenpapierrolle im WC zu einer Zerfetzung durch den Hund führt, ist noch vorhersehbar. Der Beklagte musste jedoch nicht damit rechnen, dass sein Hund

 

1. mit dem Toilettenpapier das Abflussrohr des Waschbeckens verstopft und

 

2. dann den Wasserhahn öffnet,

 

wodurch es dann zu einem Überlaufen des Wassers und dem Wasserschaden in seiner und den beiden unter ihm liegenden Wohnungen kam.“ Vielmehr sei dem Mieter zugute zu halten, dass er daran gedacht hatte, das WC – bis auf das Klopapier – leer zu räumen, und das der Hund bereits vorher mehrfach eingesperrt worden war, „ohne negativ aufgefallen zu sein“.

 

Das Landgericht lehnte einen Ersatzanspruch der Versicherung gegen den Mieter daher ab.

 

Fazit: Auch Hunde können sich fürs Einsperren rächen…

 

Urteil Landgericht Hannover vom 23.03.2000, Az. 19 S 1986/99

 

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