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In einer Fußgängerzone, die von zahlreichen Passanten benutzt wird und in der sich eine Vielzahl von Geschäften befindet, die die Aufmerksamkeit der Fußgänger auf sich ziehen, sind an die Vermeidung von Stolperfallen erhöhte Anforderungen zu stellen. Hier kann eine Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Kommune bereits dann in Betracht kommen, wenn der Niveauunterschied 1,5 Zentimeter oder mehr beträgt (hier Sturz einer Passantin über einen 1,8 bis 2,2 Zentimeter aus dem Pflaster herausragenden Gullydeckel).
Allerdings trifft den durch den Sturz verletzten Fußgänger ein Mitverschulden (hier von 25 Prozent), wenn er nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit auf eventuelle Unebenheiten achtet.
Urteil des OLG Celle vom 25.01.2007
8 U 161/06
Pressemitteilung des OLG Celle
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