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Wer von seiner Versicherung Sturmschäden am Haus ersetzt haben will, hat einiges zu beachten.
Zunächst muss er beweisen können, dass der Schaden tatsächlich unmittelbar durch einen Sturm verursacht wurde. Hierfür reicht nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (Urt. v. 12.04.2005 – 12 U 251/04) aus, dass in der näheren Umgebung des Gebäudes nachweislich Sturm (mindestens Windstärke 8) gemessen wurde.
Vorschäden am Haus, die den Schaden begünstigt haben, schließen den Versicherungsschutz nicht zwangsläufig aus. Das entschied das OLG Saarbrücken (Urt. v. 12.04.2006 – 5 U 496/05-53): Hat der Putz zum Beispiel schon vorher Risse und löst er sich nach einem Sturm ab, so ist die Assekuranz nicht von ihrer Leistungspflicht befreit, denn entscheidend ist, dass der Schaden auf die unmittelbare Einwirkung des Sturms zurückzuführen ist, der Sturm also die zeitlich letzte Ursache war.
Besondere Vorsicht ist bei Hausumbaumaßnahmen geboten. Werden an einem Haus umfangreiche Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, kann in dieser Zeit der Versicherungsschutz entfallen. Das entschied das OLG Rostock (Az.: 6 U 121/07). Ist etwa das Dach abgedeckt und das Haus eingerüstet, so ist es nicht nur besonders gefährdet; es gilt in der Gebäudeversicherung auch als „nicht bezugsfertig“ und ist damit in dieser Zeit .nicht gegen Sturmschäden versichert.
Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de
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