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Wer bei aufkommendem Sturm trotz ernster Warnungen vor einem orkanartigen Unwetter die Markisen an seinem Haus nicht einfährt, kann im Falle von deren Beschädigung durch herabfallende Dachziegel nicht mit einem Schadensausgleich durch seine Hausratsversicherung rechnen. Selbst wenn diese in der Auflistung ihres Leistungsspektrums ausdrücklich die Sonnensegel mit einbezogen hatte. Bei derartigem Nichtstun liegt nämlich grob fahrlässiges Verhalten vor, hat jetzt das Landgericht Kleve betont (Az. 5 S 119/07). Wodurch der davon betroffene Hausbesitzer auf einer Rechnung von 1.174,90 Euro sitzen blieb.
Der Mann wollte sich nach dem Malheur noch damit herausreden, er habe ja mit den extra nicht eingerollten Planen nur schlimmeres Übel verhütet. Hätten die offen gebliebenen Stoffsegel nämlich nicht die Dachziegel abgefangen, wären sie ungebremst auf die Glasbausteine des Terrassenbodens gefallen, was der Versicherung weitaus teuerer gekommen wäre.
Dieser Argumentation wollte sich das Gericht allerdings nicht anschließen. Indem der Kläger die Markisen quasi als Auffangmittel für herabfallende Gegenstände benutzte, hat er sie zweifellos zweckwidrig verwendet. Markisen sollen nun mal die Sonnenstrahlung zurückhalten und dienen allenfalls dem Schutz vor Regen. Keinesfalls dürfen sie als Fänger für herabfallende Dachziegel verwendet werden. Insofern habe der Hausbesitzer den Versicherungsfall zwar nicht durch aktives Tun herbeigeführt. Aber gerade weil er es unterließ, trotz der bedrohlichen Wetterwarnungen in allen Medien die Planen einzuziehen, habe sein passives Nichtstun den Schaden an den Markisen erst ermöglicht. Was grob fahrlässig war, da es ihm zur Gefahrenminderung bzw. -verhütung ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, den Sonnen- und Regenschutz rechtzeitig einzurollen.
Quelle: www.deutsche-anwaltshotline.de
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