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Ob die Kosten für die Fällung eines bruchgefährdeten Baumes von der Versicherung bezahlt werden, hängt vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab. Hierauf verwies das Amtsgericht München in einem Urteil.
Die klagende Grundstückseigentümerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte bei der beklagten Versicherung mit Sitz in Bonn eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Am 31. März 2015 lockerte der Sturm „Niklas“ den Wurzelballen einer auf einem Grundstück stehenden Scheinzypresse derart, dass diese in Schieflage geriet und drohte, auf das Haus der Klägerin zu fallen. Mit Bescheid vom 5. Mai 2015 wurde von der Lokalbaukommission München die Fällung des Baumes wegen akuter Umsturz- bzw. Bruchgefahr genehmigt und festgestellt, dass eine umgehende Fällung des Baumes aufgrund der Gefahrenlage erforderlich war.
Am 8. Mai 2015 ließ die Klägerin den Baum fällen und entsorgen. Sie zahlte dafür 1.515,47 Euro. Diese Kosten für die Baumfällung und 65 Euro Gebühren für den Bescheid der Lokalbaukommission verlangte die Klägerin von ihrer Versicherung ersetzt. Sie war der Meinung, dass der Sturm und die dadurch verursachte Schieflage des Baumes im Zeitraum vor dessen Beseitigung ein von der Versicherung umfasster Schadensfall sei. Die Versicherung lehnte die Schadensregulierung ab.
Die Grundstückseigentümerin erhob daraufhin Klage. Diese wies das Amtsgericht München jedoch ab. Ein Versicherungsfall sei laut Gericht vorliegend nach dem Wortlaut der Versicherungsvereinbarung noch nicht eingetreten, da der gefällte Baum durch das zwischen den Parteien unstreitige Sturmereignis weder vollständig umgestürzt war, noch das versicherte Gebäude beschädigt habe. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen seien Schäden ersatzfähig die dadurch „entstehen, dass der Sturm […], Bäume […] auf versicherte Sachen wirft“. Der Baum habe sich im vorliegenden Fall infolge des Sturmes jedoch aufgrund des gelockerten Wurzelballens lediglich in Schieflage über dem Haus der Klägerin befunden und sei nicht auf das Gebäude geworfen worden.
Grundsätzlich seien nach den Versicherungsbedingungen auch Maßnahmen zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung des Schadens, für sachgerecht halten durfte. Von einem unmittelbar bevorstehenden (erneuten) Versicherungsfall, also ein Umsturz oder Bruch gerade und nur durch einen neuen Sturm, könne nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Sachlage und der Einschätzung der Lokalbaukommission sei sofortiger Handlungsbedarf gegeben, sodass ebenso gut ein Umstürzen oder Brechen des Baumes aufgrund der eigenen Schwerkraft des Baumes oder anderer (nicht versicherter) Umwelteinflüsse im Raum gestanden habe. Dass sich der Baum bereits gute zwei Monate in Schwebelage über dem Haus der Klägerin befand, sei kein hinreichendes Argument gegen einen zu erwartenden Umsturz etwa aus eigener Schwerkraft, so das Urteil.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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