Katzenklappe kann Versicherungsschutz kosten!

 

Unsachgemäßes Anbringen einer Katzenklappe kann den Versicherungsschutz im Einbruchsfall kosten. Wird die Klappe so angebracht, dass diese einen Wohnungseinbruch erleichtert, so ist dies grob fahrlässig. Die Folge:

die Hausratsversicherung muss im Schadensfall nichts zahlen. Im vorliegenden Fall konnte durch die Klappe mit bloßen Armen oder unter Verwendung eines Gegenstandes der Entriegelungsgriff eines daneben befindlichen Fensters erreicht werden.

 

AG Dortmund, 31.3.2008 – Az: 433 C 10580/07

 

Quelle: http://www.anwaltonline.com