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Bricht das marode Dach einer Halle zusammen, nachdem es zuvor mehr oder weniger heftig geschneit hat, muss eine extra für „Schneedruck“-Folgen abgeschlossene Versicherung den Schaden begleichen. Ob es auf Grund einer fehlerhaften Konstruktion zu dem Malheur früher oder später auch ohne die Schneemassen gekommen wäre, spielt dabei keine wesentliche Rolle. Diese Auffassung hat jetzt in einem aktuellen Urteil das Oberlandesgericht Frankfurt/Main vertreten (Az. 7 U 110/09).
Für das betroffene Anwesen bestand eine „landwirtschaftliche Betriebsversicherung“, die ausdrücklich Schaden durch „Schneedruck“ einschloss. Die eingestürzte Halle war am Unglückstag nachweislich von 15 bis 20 cm Schnee bedeckt. Allerdings stellte ein Gutachter fest, dass das Dach falsch gebaut worden war und jederzeit auch unter seinem eigenen Gewicht hätte einstürzen können. Der Sachverständige erklärte, er könne überhaupt nicht nachvollziehen, warum die Halle 30 Jahre gehalten habe und erst unter dem „Quäntchen zu viel“ an Schnee zusammengebrochen sei. Vorwand Genug für die Versicherung, nicht mehr für die Aufräumungskosten zur Beseitigung der Reste des Daches in Höhe von 14.800 Euro aufkommen zu wollen.
Zu Unrecht allerdings. Der Versicherungsfall ‚Schneedruck‘ setzt lediglich voraus, dass ein Schaden durch die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen eintritt – und zwar als Auslöser des Geschehens. Das Dach ist unter seinem eigenen und unter dem Gewicht des Schnees zusammengebrochen. Beide Kräfte haben vielleicht unterschiedlich stark gewirkt, die Mitursächlichkeit der Schneelast kann aber nicht verneint werden. Da kommt es dann nicht mehr darauf an, ob die Halle auch später vielleicht ganz ohne den Schnee eingestürzt wäre.
Quelle: www.deutsche-anwaltshotline.de
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