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Zeitliche Begrenzung des Anspruchs bei zumutbarer Instandsetzung der Wohnung mit eigenen Mitteln
Einem Wohnungseigentümer steht gegenüber der Wohngebäudeversicherung ein Anspruch auf Ersatz entgangener Mieteinnahmen zu, wenn die Versicherung die Regulierung eines Leitungswasserschadens pflichtwidrig verzögert. Jedoch ist der Anspruch zeitlich zu begrenzen, wenn es dem Wohnungseigentümer möglich und zumutbar ist, die Wohnung zunächst mit eigenen Mitteln in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungseigentümer seit dem Jahr 2011 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen eine Wohngebäudeversicherung auf Ersatz entgangener Mieteinahmen. Hintergrund dessen war, dass in der Wohnung im Dezember 2009 ein Leitungswasserschaden auftrat. Die Versicherung verweigerte nachfolgend pflichtwidrig eine Schadensregulierung, weshalb eine Sanierung der Wohnung unterblieb und sie somit unbewohnbar war. In der Sache kam es zu einem Beweissicherungsverfahren, in welchem es im Oktober 2013 zu einem abschließenden Ortstermin des Sachverständigen kam.
Landgericht gab Schadensersatzklage teilweise statt
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Schadensersatzklage im August 2020 teilweise statt. Zwar schulde die Beklagte Schadensersatz wegen der pflichtwidrig verzögerten Schadensregulierung, jedoch treffe dem Kläger am bisher entstandenen Mietausfallschaden eine Mitschuld. Nach Abschluss der gerichtlichen Beweissicherung im Oktober 2013 hätte er die Wohnung zunächst mit eigenen Mitteln sanieren müssen, um den Mietausfallschaden zu begrenzen. Ausgehend von der veranschlagten Sanierungszeit von drei Monaten, bestehe der Anspruch auf Ersatz der entgangenen Mieteinnahmen nur bis Januar 2014. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Kläger habe gegen seine aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Schadensminderungspflicht verstoßen, weil es ihm möglich und zumutbar gewesen sei, die Wohnung nach Abschluss der gerichtlichen Beweissicherung in einembewohnbaren Zustand zu versetzen und die dafür erforderlichen Kosten vorzufinanzieren. Seit Oktober 2013 habe für den Kläger kein beweisrechtliches Sicherungsinteresse mehr bestanden, die Wohnung weiter in beschädigtem Zustand zu belassen. Hinzukam, dass die Sanierungskosten ganz erheblich unter den Mietausfallkosten lagen.
Quelle:Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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