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Wird mittels von Beschlüssen die Abrechnungen anerkannt bzw. genehmigt, so führt dies zur Teilnichtigkeit der Beschlüsse. Die Beschlusskompetenz aus § 28 Abs. 2 WEG umfasst nur die Anpassung von Vorschüssen bzw. das Einfordern von Nachschüssen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2021 fand eine Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentumsanlage in Hessen statt. Dort wurde unter anderem die Jahresabrechnungen für 2018 bis 2020 dergestalt beschlossen, dass die „Gesamt- und Einzelabrechnungen anerkannt“ wurden. Mehrere Wohnungseigentümer hielten dies für unzulässig und erhoben Klage. Das Amtsgericht Offenbach am Main wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Die Beschlüsse seien insoweit nichtig, als in ihnen auch die Abrechnungen anerkannt wurden und somit über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung der Vorschüsse hinausgehen. Es liege damit eine Teilnichtigkeit vor. Eine Beschlusskompetenz über die Anerkennung oder Genehmigung der Abrechnungen sehe § 28 Abs. 2 WEG nicht vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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