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Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Mieter einer Wohnung bei einer Verunreinigung seines Balkons mit Taubenkot die Miete nicht mindern und von dem Vermieter auch nicht dessen Reinigung verlangen kann.
Der Balkon der Mieterin einer Wohnung war durch Taubenkot verunreinigt worden. Weil der Vermieter dieses nicht verhindert habe und auch keine Reinigung des Balkons vornahm, hat sie die Miete anteilig gekürzt. Der Vermieter klagte nunmehr die restliche Miete ein.
Das Amtsgericht Hanau hat die Mieterin verurteilt, die Miete vollständig zu zahlen. So wie hier keine anderslautenden Abreden zwischen den Parteien vorliegen, sei der Vermieter nicht verpflichtet, das Einfliegen von Tauben und eine mögliche Verunreinigung einer vermieteten Wohnung durch diese zu verhindern. Hierauf habe er grundsätzlich keinen Einfluss. Es handele sich vielmehr um ein allgemeines Risiko, welches nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt, zumal die Wohnung ohne entsprechende Abwehreinrichtungen, etwa ein Taubennetz, angemietet wurde. Auch schulde der Vermieter nicht die Reinigung des Balkons. Zwar habe er für den ordnungsgemäßen Zustand der Liegenschaft zu sorgen, das erfordere entsprechende Säuberungsarbeiten jedoch nur auf den Gemeinschaftsflächen, für die Reinigung der angemieteten Wohnung sei der Mieter zuständig. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2023
Quelle: Amtsgericht Hanau, ra-online (pm/ab)
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