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Wohngebäudeversicherung: Zerstörtes muss nicht geflickt werden
Sehen die Geschäftsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung vor, dass im Falle der Zerstörung von Sachen der Betrag gezahlt wird, der aufzuwenden ist, um die Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder herzustellen oder zu beschaffen ist (= „Neuwert“), so gilt das auch für Gegenstände, die 30 Jahre alt sind. Wird durch einen Wasserschaden der Parkettfußboden in einem Wohnzimmer auf zwei Teilflächen erheblich verfärbt, so muss sich der Eigentümer nicht damit zufrieden geben, dass die Versicherung die Reparatur sowie einen Betrag für die Wertminderung übernimmt. Sie muss die Kosten für die Verlegung eines neuen Holzfußbodens erstatten, wenn ein Gutachter feststellt, dass auch nach einem Austausch der verfärbten Stellen unterschiedliche Farbmerkmale blieben (weil altes und neues Holz sich optisch unterscheide). Gerade für ein derartig „wichtiges Zimmer“ sei die Gebrauchsfähigkeit dann nicht mehr gegeben – und das Parkett somit „zerstört“. (Amtsgericht München, 275 C 13630/07)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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