Winterliche Räum- und Streupflicht des Straßenanliegers nur, wenn sich auch die betroffene Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet

 

Entscheidung zum Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

 

Die Reinigungs- sowie die winterliche Räum- und Streupflicht eines Straßenanliegers setzt voraus, dass sich nicht nur sein Grundstück, sondern auch die betroffene Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet und nicht nur an ihr vorbeiführt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden.

Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) könnten die Gemeinden nur die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzten oder über sie erschlossen würden, durch Rechtsverordnung zu deren Reinigung und Reinhaltung verpflichten. Auch der Winterdienst – die Verpflichtung, Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege oder, sofern solche nicht bestehen, die öffentliche Straße in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis zu räumen und zu streuen – könne nach der einschlägigen Bestimmung des BayStrWG zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Rechtsverordnung nur solchen Grundstückseigentümern auferlegt werden, die nach dem Gesetz reinigungspflichtig seien, deren Grundstücke also innerhalb der geschlossenen Ortslage an die zu sichernden Straßenabschnitte angrenzten. Diese Voraussetzung sei aber nicht erfüllt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Straße selbst nach den örtlichen Gegebenheiten im Außenbereich liege und deshalb an der geschlossenen Ortslage nur vorbeiführe.

 

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof; Urteil vom 25.02.2009
    [Aktenzeichen: 8 B 07.197]

 

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