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Zwischen 7 und 20 Uhr muß geräumt werden.
Berlin – Wenn die Temperaturen sinken, steigt die Gefahr durch Schnee und Glatteis auf Grundstücken, Gehwegen und Straßen. Spätestens, wenn die ersten Schneeflocken fallen, stellt sich die Frage, wer dafür Sorge tragen muß, daß niemand ausrutscht und dabei zu Schaden kommt.
Hierbei ist zwischen öffentlichen Wegen und Privateigentum zu unterscheiden. Während für öffentliche Straßen die Gemeinde zuständig ist, ist der Vermieter – bei Eigentumswohnanlagen der Verwalter – verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sein Grundstück verkehrssicher ist. Oft verpflichtet ihn die Gemeinde auch zur Räumung der Bürgersteige vor seinem Haus. "Vermieter können diesen Winterdienst jedoch an die Mieter delegieren", sagt Johannes-Peter Henningsen, Präsident des Immobilienverbands Deutschland (IVD).
Will der Vermieter den Winterdienst an die Mieter abtreten, muß er dies im Mietvertrag genau regeln. "Dabei kann sich der Vermieter aussuchen, ob er die Mietergemeinschaft insgesamt oder einen einzelnen Mieter zum Streuen und Schneeschippen verpflichtet", sagt Henningsen. Eine Regelung, die vorsieht, daß insbesondere die Erdgeschoß-Mieter für den Winterdienst zuständig sind, gibt es nicht (OLG Frankfurt, Az.: 16 U 123/87; LG Stuttgart, Az.: 5 S 210/87). "Die Vereinbarung über den Winterdienst des Mieters kann auch Bestandteil der Hausordnung sein, wenn diese mietvertraglich geregelt ist", so Hennigsen.
Alternativ kann der Vermieter ein professionelles Unternehmen mit den Räumungsarbeiten beauftragen. Er kann dann die Kosten, die dafür entstehen, auf die Mieter umlegen. Auch wenn er einen einzelnen Mieter mit der Räumung beauftragt und diesem dafür einen Mietnachlaß gewährt, kann er die Kosten dafür sowie für Schneeschieber und Streumaterial auf die übrigen Mieter umlegen. "Wird zu der Übernahme der Kosten keine Regelung getroffen, muß der Vermieter zahlen", erklärt Hennigsen. Legt er die Kosten dagegen auf die Mieter um, muß er beachten, daß mangels abweichender Vereinbarung im Mietvertrag üblicherweise die Wohnfläche als Maßstab für die Umlage gilt.
Übernimmt ein einzelner Mieter den Winterdienst, kommt aber seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, kann er vom Vermieter abgemahnt werden. "Räumt und streut der Mieter dennoch nicht, kann der Vermieter die Arbeiten an Dritte vergeben. Dann muß der vertragsbrüchige Mieter die Kosten dafür tragen", erklärt Henningsen. Ist jedoch der für den Winterdienst zuständige Mieter wegen Krankheit oder Alter nicht in der Lage, den Winterdienst zu erfüllen, ist er von der Verpflichtung zu entbinden (LG Münster (Az. 8 S 425/03).
Wer den Winterdienst übernimmt, muß vor allem im direkten Bereich des Hauseingangs sowie auf dem Weg zu den Mülltonnen und Parkplätzen Schnee fegen und bei Eisglätte streuen. Auch das Schnee schippen und Streuen auf den Bürgersteigen vor dem Haus muß er in der Regel übernehmen. "Dabei müssen die Bürgersteige in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter geräumt werden, so daß zwei Passanten aneinander vorbei gehen können", sagt Rechtsanwalt und Immobilienexperte Ulrich Joerss von der Kanzlei Joerss-Rechtsanwälte in Berlin mit Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 8/03). Treppen müssen in voller Breite geräumt werden. Gleichermaßen sind der Hauseingang, der Weg zu den Mülltonnen und den Mieterparkplätzen zu sichern.
Ebenso müssen die Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen sowie Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel frei gehalten werden (BGH, VersR 1967, S. 981). Hydranten sind von übermäßigem Schnee zu befreien.
Wann und wie schnell Schnee und Eis beseitigt werden müssen, hängt von den Bestimmungen der lokalen Straßenreinigungssatzung ab. "Normalerweise besteht zwischen 7 Uhr und 20 Uhr die Verpflichtung sofort zu räumen", sagt Joerss. Nach 20 Uhr auftretender Schneefall und Glätte müssen in der Regel bis 7 Uhr des nächsten Tages beseitigt werden; an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. Vor 6 Uhr morgens ist es unzumutbar, Streuarbeiten vorzunehmen, entschied das OberlandesgerichtDüsseldorf (Az. 24 U 143/99).
Während lang anhaltendem Schneefall braucht niemand fortwährend zu räumen. Doch muß der Streupflichtige nach Ende des Schneefalls und dann, wenn es nur geringfügig schneit, beginnen. Falls notwendig, muß er auch mehrfach täglich schippen oder streuen (BGH, Az.: VI ZR 49/83). Zu streuen ist mit abstumpfenden Mitteln wie Sand. DW
Quelle: Die Welt, Artikel erschienen am Sa, 31. Dezember 2005
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